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Begründung:
Viele Vereine gehen immer mehr dazu über, ihre Satzung von komplizierten und langen Regelungen zu entlasten. Einzelheiten und Details, die vor allem der Ausführung der Satzung dienen, können in die Vereinsordnungen ausgelagert werden, sofern dies die Satzung vorsieht. Es müssen also nicht alle Details des Vereinslebens – z. B. die Durchführung eines Vereinsstrafverfahrens – in der Satzung festgelegt werden.
Vereinsordnungen sind für die Mitglieder genauso verbindlich wie die Satzung des Vereins. Nur die Rechtsqualität ist eine andere. Die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen, die Vereinsordnungen dagegen nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Regelungen in den Vereinsordnungen anzuwenden und zu beachten sind.
Der Begriff „Vereinsordnung„
Der Begriff „Vereinsordnung“ ist rechtlich nicht geregelt. Vereinsordnungen werden in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend als „satzungsnachrangiges Recht“ oder als „körperschaftliche Normen zweiten Ranges“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Vereinsordnung“ stimmt zum Teil mit der Vereinspraxis nicht überein. Viele Vereine haben nämlich ihre Vereinsordnungen oder Teile davon zum Bestandteil der Satzung erklärt, sodass die obige Umschreibung nicht zutrifft. Der Bundesgerichtshof (BGH) bezeichnet Vereinsordnungen als „eigenständige körperschaftliche Normen des Vereinslebens“ (BGHZ 47, 172, 180 f.).
Insofern ist die „Allgemeine Ermächtigungsgrundlage“ in die Satzung aufzunehmen!
§ …
Vereinsordnungen