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Begründung:
Durch das am 03.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen wurde die Regelung des § 31a BGB neu in das Gesetz aufgenommen.
Danach haftete ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).
Gleiches galt für die Haftung gegenüber (anderen) Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs. 2 S. 2 BGB). Ein derart privilegiertes Vorstandsmitglied hatte zudem bei Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).
§ 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Mitgliedern.
Durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur auf Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gewährte Haftungsbeschränkung auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder anderer Vereinsorgane und auf die Haftung von besonderen Vertretern des Vereins nach § 30 BGB erstreckt wurde.
§ 31a BGB schützt:
– die Organmitglieder und die besonderen Vertreter nach § 30 BGB des Vereins
– die ehrenamtlich für den Verein im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
– Aufgaben und Pflichten tätig sind bei einfacher Fahrlässigkeit
– vor internen Haftungsansprüchen des Vereins gegenüber den Organmitgliedern.
Wortlaut der Neufassung:
§ 19
Verantwortung des Vorstandes und Haftungsbeschränkungen